Novotel Rotterdam Schiedam
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Novotel Hotel Rotterdam Schiedam

Hargalaan 2
3118 JA Schiedam
Nederland
T: +31 10 471 332-2
frontoffice@novotelrotterdam.nl

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Novotel Hotel Rotterdam Schiedam

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands (UVH) sind die Geschäftsbedingungen, unter denen die in den Niederlanden ansässigen HOGA-Betriebe, wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (einschließlich Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben u. dergl.) HOGA-Dienstleistungen erbringen und HOGA-Verträge abschließen. Die UVH sind beim Landgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den Haag hinterlegt.

I. DEFINITIONEN

Unter den folgenden Begriffen werden in den UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH anwendbar sind, jedesmal die folgenden Definitionen verstanden: 1. HOGA-Betrieb Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, deren Betrieb die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen ist, und die Mitglied des Königlichen Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) ist. 2. Gastwirt Derjenige, der einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Ausführung von HOGA-Verträgen vertritt. 3. HOGA-Dienstleistung Das von einem HOGA-Betrieb vorgenommene Beherbergen von Personen und/oder Verabreichen von Speisen und/oder Getränken und/oder Zurverfügungstellen von (Saal-)Räumen und/oder Geländen, alles mit den dazugehörenden Tätigkeiten und Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes. 4. Kunde Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die mit einem HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag abgeschlossen hat. 5. Gast Die natürliche Person/natürlichen Personen, der/denen aufgrund eines mit dem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen zu erbringen sind. Wo in den UHV von Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl Gast als auch Kunde gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrer Tendenz notwendigerweise ergibt, daß lediglich einer der beiden gemeint sein kann. 6. HOGA-Vertrag Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden in Bezug auf eine oder mehrere zu erbringende HOGA-Dienstleistungen gegen einen vom Kunden zu zahlenden Preis. Anstelle des Ausdrucks HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck Reservierung verwendet. 7. Beherbungsbetrieb Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus der Verschaffung von Unterkunft besteht. 8. Speisewirtschaft Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Verabreichen von Speisen und den dazugehörenden Getränken besteht. 9. Schankwirtschaft Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Verabreichen von Getränken besteht. 10. Saalvermietungsbetrieb Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Zurverfügungstellen von Saalräumen besteht. 11. Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrages) Die gesamte Umsatzerwartung des HOGA-Betriebs einschließlich Bedienungsgeld, (Kurtaxe) und MwSt. bezüglich eines mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrages, die auf den innerhalb dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert. 12. Königlicher Hotel- und Gaststättenverband Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) Der Königliche Verband von Unternehmern im Hotel- und Gaststättengewerbe und von verwandten Betrieben „Horeca Nederland“ bzw. dessen eventueller Rechtsnachfolger. 13. Annullierung Die in schriftlicher Form durch den Kunden an den HOGA-Betrieb erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht genutzt werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an den Kunden erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht erbracht werden. 14. Nicht-Erscheinen Die ohne Annullierung nicht erfolgende Nutzung einer aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringende HOGA-Dienstleistung durch einen Gast. 15. Gruppe Eine Gruppe von zehn oder mehr Personen, für die ein HOGA-Betrieb eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen Kraft eines oder mehrerer als zusammenhängend geltender HOGA-Verträge zu erbringen hat. 16. Einzelperson Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der vorgenannten Definition gehört. 17. Sachen Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere. 18. Korkengeld Der Betrag, der für den in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgenden Konsum von Getränken, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist. 19. Küchengeld Der Betrag, der für das in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgende Verzehren von Speisen, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist. 20. Umsatzgarantie Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb einen bestimmten Mindestumsatz für einen oder mehrere HOGA-Verträge realisieren wird. Die Titel der Paragraphen dienen lediglich zur Bezeichnung und begründen keine Rechte.

II. ANWENDBARKEIT

1. Die UVH sind, unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den Abschluß und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des Abschlusses dieser HOGA-Verträge anwendbar. Sind daneben noch andere allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben die UVH im Falle von Widersprüchen den Vorrang. 2. Abweichungen von den UVH bedürfen der Schriftform und sind nur für den Einzelfall möglich. 3. Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb bedient oder beim Abschluß und/oder der Ausführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs bedient hat. 4. Wurden die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtswirksam anwendbar erklärt, dann gilt, daß die zuletzt gültige Fassung der UVH auf alle folgenden HOGA-Verträge zwischen denselben Parteien anwendbar ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

III. ABSCHLUSS VON HOGA-VERTRÄGEN

1. Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit und aus gleich welchem Grund den Abschluß eines HOGA-Vertrages zu verweigern, vorbehaltlich der Tatsache, daß diese Weigerung lediglich aus einem oder mehreren der Gründe erfolgt, die in Paragraph 429 des niederländischen Strafgesetzes (Diskriminierung) umschrieben werden. 2. Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb bezüglich des Abschlusses eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat (bzw. die Kapazität) reicht“. Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer in den Grenzen von Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den vorgenannten Vorbehalt, dann gilt, daß der beabsichtigte HOGA-Vertrag nicht abgeschlossen wurde. 3. Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden (Options-Inhaber) ein Optionsrecht, dann kann dieses Recht nicht widerrufen werden, vorbehaltlich falls und insofern ein anderer potentieller Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluß einer HOGA-Dienstleistung bezüglich der gesamten oder teilweisen, zu der Option gehörenden HOGA-Dienstleistungen macht. Der Options-Inhaber ist dann vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu informieren, wonach der Options-Inhaber mitzuteilen hat, ob er das Optionsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Optionsrecht erlischt, falls es der Options-Inhaber unterläßt mitzuteilen, das Optionsrecht in Anspruch nehmen zu wollen. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt werden. 4. Für HOGA-Verträge für einen oder mehrere Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reiseveranstaltern, anderen HOGA-Betrieben u. dergl.) wohl oder nicht im Namen ihrer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, gilt, daß sie auch für Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen wurden. Der HOGA-Betrieb hat dem Vermittler keine Kommission oder Provision gleich welchen Namens zu zahlen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesamte oder teilweise Zahlung des vom Gast zu zahlenden Betrags dient zur anteiligen Entlastung des Vermittlers.

IV. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS

1. Die in diesem Paragraphen umschriebenen Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-Betrieb. Alle Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des HOGA-Betriebs und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden in den nachstehenden Paragraphen umschrieben. 2. Weicht eine besondere Regelung im Sinne von Paragraph V ff von einer allgemeinen Bestimmung in den Paragraphen IV.3 bis einschließlich IV.7 ab, dann gilt die besondere Regelung. 3. Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen, Kraft des HOGA-Vertrages verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeitpunkten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen. 4. Die in Paragraph 4.3 umschriebene Verpflichtung gilt nicht in den folgenden Fällen: a) bei höherer Gewalt auf der Seite des HOGA-Betriebs im Sinne von Paragraph 15; b) falls der Gast nicht oder länger als eine halbe Stunde verspätet erscheint; c) falls der Kunde die in Paragraph X umschriebene Garantiesumme/zwischenzeitliche Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt hat; d) falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Umsatzgarantie leistet, obwohl er eine diesbezügliche Aufforderung erhalten hat; e) falls ein Kunde auf eine andere Weise eine der Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt, die er aus gleich welchem Grund dem HOGA-Betrieb gegenüber hat. 5. Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, eine Sache des Gastes in Empfang und/oder Aufbewahrung zu nehmen. 6. Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast einen Betrag für das In-Empfang-Nehmen und/oder In- Aufbewahrung-Nehmen der Sachen in Rechnung, dann hat der HOGA-Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt auf die Sachen aufzupassen, unbeschadet der Bestimmung in Paragraph 12. 7. Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu verpflichtet, ein Haustier des Gastes zuzulassen, und er ist berechtigt, bestimmte Bedingungen mit der Zulassung zu verbinden.

V. VERPFLICHTUNGEN DES BEHERBUNGSBETRIEBS

1. Der Beherbungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft während des vereinbarten Zeitraums gemäß der innerhalb seines Beherbungsbetriebs üblichen Qualität zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Beachtung der Bestimmung im dritten Absatz. 2. Der Beherbungsbetrieb ist außerdem verpflichtet, die dazu gehörenden, in seinem Beherbungsbetrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen und die dort üblichen Leistungen verschaffen zu können. 3. Die Unterkunft hat dem Gast von 14:00 Uhr am Ankunftstag bis 12:00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung zu stehen. 4. Der Beherbungsbetrieb hat die Hausordnung an einem deutlich wahrnehmbaren Platz zur Kenntnisnahme des Gastes aufzuhängen, anzubringen oder niederzulegen, oder dem Gast die Hausordnung in Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. 5. Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen für den Gast jederzeit und ohne Kündigungsfrist zu beenden, falls der Gast die Hausordnung wiederholt verletzt, oder sich anderweitig so verhält, daß Ruhe und Ordnung im HOGA-Betrieb und/oder dessen normaler Betrieb gestört wird oder werden kann. Der Gast hat dann auf erstes Verlangen den Beherbungsbetrieb zu verlassen. Der Beherbergungsbetrieb darf diese Befugnis lediglich dann ausüben, wenn die Art und der Ernst der vom Gast begangenen Zuwiderhandlungen nach angemessenem Ermessen des Beherbergungsbetriebs hinreichenden Anlaß dazu geben. 6. Sofern nicht etwas anderen vereinbart wird, ist der Beherbungsbetrieb berechtigt, die Reservierung als erloschen zu betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten Tag um 18:00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph IX. 7. Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, daß dieser mit einer anderen Unterkunft als derjenigen, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen ist, einverstanden ist, vorbehaltlich der Tatsache, daß ein solcher Wunsch als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne eine andere Unterkunft zur Verfügung stellt als diejenige, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.

VI. VERPFLICHTUNGEN DER SPEISEWIRTSCHAFT

1. Die Speisewirtschaft ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in einer Menge, Qualität und auf eine Weise zu verabreichen, die in seiner Speisewirtschaft üblich sind. 2. Wurden keine Speisen oder Getränke im voraus vereinbart, dann verabreicht die Speisewirtschaft auf Wunsch dasjenige an Speisen und Getränken, das sie zu diesem Zeitpunkt verabreichen kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Paragraph VI.1. 3. Die Speisewirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft verhält. Die Speisewirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die Speisewirtschaft zu verlassen. 4. Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt, dann ist die Speisewirtschaft berechtigt, die Reservierung für annulliert zu betrachten, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph IX.

VII. VERPFLICHTUNGEN DER SCHANKWIRTSCHAFT

1. Die Schankwirtschaft ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke zu verabreichen, die sie im Vorrat hat. Außerdem hat die Schankwirtschaft die in ihrem Betrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können. 2. Die Schankwirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft verhält. Die Schankwirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die Schankwirtschaft zu verlassen.

VIII. VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS BEZÜGLICH SAALVERMIETUNG

1. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen anderen Raum zur Verfügung zu stellen, als derjenige, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, vorbehaltlich der Tatsache, daß dieses Vorgehen als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall dazu berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne einen anderen Raum zur Verfügung stellt als denjenigen, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet. 2. Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können. 3. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen den HOGA-Betrieb zu verlassen. 4. Nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden ist der HOGA-Betrieb berechtigt, den HOGA-Vertrag wegen begründeter Furcht vor Störung der öffentlichen Ordnung aufzulösen. Nimmt der HOGA-Betrieb diese Befugnis in Anspruch, dann ist der HOGA-Betrieb zu keiner Schadensersatzleistung verpflichtet.

IX. ANNULLIERUNGEN

1. Annullierung durch den Kunden, Allgemeines 1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot enthält. Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht unverzüglich zurückweist. Die Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die Bestimmungen in Paragraph IX gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen Paragraphen. 1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für Gruppen anwendbar. 1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen XIII.1 und XIV.6 sind auch auf Annullierungen anwendbar. 1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen Fällen zur Zahlung des Reservierungswerts verpflichtet. 1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind die untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen anwendbar. 1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder mehrerer der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen genannten Fristen um vier Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der annullierten HOGA-Dienstleistung(-en) mehr als der auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der übrigen Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der er die annullierten HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen. 1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des annullierten HOGA-Vertrages zum Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem HOGA-Betrieb jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch das Eingehen der betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat. Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht. 2. Annullierung von Unterkunft in Beherbungsbetrieben 2.1 Gruppen Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung: a) Bei Annullierung länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung Kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend „das Eingangsdatum“ genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen. b) Bei Annullierung länger als zwei Monate vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen. c) Bei Annullierung länger als ein Monat vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen. d) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen. e) Bei Annullierung länger als sieben Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen e) Bei Annullierung 7 oder weniger als sieben Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen. 2.2 Einzelpersonen Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung: a) Bei Annullierung länger als ein Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen. b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen. c) Bei Annullierung länger als sieben Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen. d) Bei Annullierung länger als drei Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen. e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen. f) Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen. 3. Annullierung von Speisewirtschaft/Tischreservierung 3.1 Gruppen Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung: 3.1.1 Mit Menü-Vereinbarung: a) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen; b) bei Annullierung 14 Tagen oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen; c) bei Annullierung sieben Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen; d) bei Annullierung drei Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 75% des Reservierungswerts zu zahlen. 3.1.2 Ohne Menü-Vereinbarung: a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen; b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen. 3.2 Einzelpersonen Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung: 3.2.1 Mit Menü-Vereinbarung: a) Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen; b) bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen. 3.2.2 Ohne Menü-Vereinbarung: a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine Vergütung zu zahlen; b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen. 4. Annullierung von anderen HOGA-Verträgen 4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen IX.2 und IX.3 fallen, gilt das Folgende: 4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende: a) Bei Annullierung länger als sechs Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung Kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen. b) Bei Annullierung länger als drei Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen. c) Bei Annullierung länger als zwei Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen. d) Bei Annullierung länger als ein Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen. e) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen. f) Bei Annullierung länger als sieben Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.. g) Bei Annullierung sieben Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen. 4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende: a) Bei Annullierung länger als ein Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGA-Dienstleistung Kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen. b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen. c) Bei Annullierung länger als sieben Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen. d) Bei Annullierung länger als drei Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen. e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen. f) Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen. 5. Annullierung durch den HOGA-Betrieb 5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch mitteilt, daß der HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem eindeutig mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten. 5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen und dazugehörenden Getränken, dann finden die Paragraph IX.1.1 und IX.3.2 sinngemäße Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb. 5.3 Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von Paragraph IX.6.2, dann finden die Paragraphen IX.1.1 und IX.2.2 sinngemäße Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb. 5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es ausreichende Anweisungen dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb abzuhaltende Treffen einen solch anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen Charakter des Treffens unterrichtet worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der Kunde zwar zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch. Die Vergütung für die genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig zur aufgewandten Zeit berechnet. 5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in Paragraph IX.5.4 beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden Treffens zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese Anforderungen (jetzt und in Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich berechtigt, die in Paragraph IX.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben. 5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende: Der HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab, dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

X. SICHERHEITSLEISTUNG & ZWISCHENZEITLICHE ZAHLUNG

1. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit vom Kunden zu verlangen, daß dieser dem HOGA-Betrieb eine Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens dem Reservierungswert abzüglich eventuell bereits geleisteter zwischenzeitlicher Zahlungen hinterlegt oder hinterlegen läßt. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich zur Sicherheit des HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich als nicht realisierter Umsatz. 2. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit die zwischenzeitliche Zahlung von inzwischen erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu verlangen. 3. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den infolge der vorgenannten Bestimmungen hinterlegten Betrag zur Befriedigung aller Beträge zu nutzen, die ihm der Kunde aus gleich welchem Grund zu zahlen hat. Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden dem Überschuß unverzüglich zurückzuzahlen.

XI. UMSATZGARANTIE

1. Wurde eine Umsatzgarantie geleistet, so ist der Kunde in Bezug auf den/die betreffende(n) Vertrag/Verträge verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie bestimmten Betrag zu bezahlen.

XII. HAFTUNG DES HOGA-BETRIEBS

1. Der Haftungsausschluß in diesem Paragraphen gilt nicht, falls der HOGA-Betrieb von einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Vergütung für das eingegangene Risiko erhalten hat. 2. Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph IV.6 haftet der HOGA-Betrieb nicht für Beschädigung oder Verlust von Sachen, die der Gast beim Eintritt in den Beherbungsbetrieb mitgenommen hat. Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber für alle diesbezüglichen Ansprüche von Gästen ein. Die hier umschriebene Bestimmung gilt nicht, insofern die Beschädigung oder der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beherbungsbetriebs verursacht wurde. 3. Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen XII.7 und XII.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für gleich welchen Schaden, der vom Kunden, vom Gast und/oder von Dritten erlitten wird, es sei denn, daß der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser Ausschluß der Haftung gilt insbesondere auch für den als Folge des Verspeisens der vom HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Lebensmittel oder den als Folge von EDV-Problemen entstandenen Schaden. Sollte allerdings das zwingende Recht eine weniger weitgehende Beschränkung der Haftung zulassen, so gilt die weniger weitgehende Beschränkung. 4. In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, einen höheren Schadensersatz zu zahlen als: 4.1. den Reservierungswert, oder falls das mehr ist, 4.2.a) den vom Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für diesen Schaden ausgezahlte Betrag, oder 4.2.b) die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Vergütung. 5. Für Schäden an oder mit Fahrzeugen, die vom Gast verursacht werden, haftet der HOGA-Betrieb niemals, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. 6. Der HOGA-Betrieb haftet niemals für direkten oder indirekten, an Personen oder Sachen entstanden Schaden, der die direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache ist, deren Besitzer, Pächter, Erbbauberechtigter, Mieter oder Eigentümer der HOGA-Betrieb ist oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb zur Verfügung steht, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. 7. Entsteht an den in Aufbewahrung gegebenen Sachen, für die eine Vergütung im Sinne von Paragraph IV.6 in Rechnung gestellt wird, ein Schaden für den Gast, dann ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den Schaden an diesen Sachen infolge von Beschädigung oder Verlust zu ersetzen. Für in den abgegebenen Sachen vorhandene, andere Sachen ist niemals ein Schadensersatz zu zahlen. 8. Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in Empfang oder werden Sachen auf gleich welche Weise und von gleich welcher Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen, ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vereinbart, dann haftet der HOGABetrieb niemals für Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache an oder in Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb diesen Schaden vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge von grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. 9. Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) steht dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig für jeden Anspruch unter gleich welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder ein Dritter gegen den HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern dieser Anspruch mit einer vom HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem Kunden zu erbringenden oder erbrachten (HOGA-)Dienstleistung oder mit der Unterkunft, in der eine solche (HOGA-)Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen ist, im Zusammenhang stehen kann, und zwar im weitesten Sinne des Wortes. 10. Die in Paragraph XII.9 umschriebene Gewährleistungsverpflichtung gilt auch, falls der HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise aus gleich welchem Grund aufgelöst wird.

XIII. HAFTUNG DES GASTES UND/ODER KUNDEN

1. Der Kunde und der Gast und diejenigen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der für den HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als direkte oder indirekte Folge von Nichterfüllung (zurechenbare Vertragsverletzung) und/oder unerlaubte Handlung, einschließlich Übertretung der Hausordnung, entstanden ist oder entstehen wird und der vom Kunden und/oder vom Gast und/oder von denjenigen, die ihn begleiten, begangen wurde, sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier und/oder einen Stoff und/oder eine Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie sind oder über das/den/die sie die Aufsicht haben.

XIV. ABRECHNUNG & ZAHLUNG

1. Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, falls der HOGA-Vertrag länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen Kraft Vertrages zu erbringen sind, die Preise, die an dem Zeitpunkt gelten, an dem der/die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind, darunter werden außerdem die Preise verstanden, die auf den Listen verzeichnet sind, die der HOGA-Betrieb auf einer für den Gast sichtbaren Stelle angebracht hat, oder die in der Liste stehen, die dem Kunden/Gast, erforderlichenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird. 2. Für eine Liste gilt, daß sie für den Gast sichtbar angebracht wurde, wenn sie in den normal zugänglichen Räumen des HOGA-Betriebs sichtbar ist. 3. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für Sonderdienstleistungen zu verlangen, wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex, Miete von Fernseher u. dergl. 4. Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen bezüglich Annullierung und Nicht-Erscheinen, hat der Kunde und/oder Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt wird. Der Kunde hat für Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. 5. Wird für eine Rechnung mit einem Betrag unter EUR 150 Kraft der Bestimmungen im vierten Absatz eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von EUR 15 in Rechnung zu stellen. Auf diesen Betrag finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäße Anwendung. 6. Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen haben. Keiner von ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen. Für HOGA-Verträge gilt, daß sie auch im Namen eines jeden Gastes abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen. Durch sein Erscheinen teilt der Gast mit, daß der Kunde befugt war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten. 7. Solange der Gast und/oder der Kunde noch nicht alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, solange an sich zu nehmen und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der Kunde alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen zu. 8. Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde dem HOGA-Betrieb alle Rechnungen gleich welchen Betrags innerhalb von vierzehn Tagen nach den Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb jederzeit befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der erlischt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt. 9. Falls und insofern eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der Kunde im Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist. 10. Befindet sich der Kunde im Verzug, dann hat er dem HOGA-Betrieb alle sich auf das Einziehen beziehenden, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die außergerichtlichen Einziehungskosten werden auf mindestens 15% der zu zahlenden Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von EUR 100 festgelegt, alles zuzüglich der dafür zu zahlenden MwSt. 11. Der Kunde, der sich im Verzug befindet, hat zuzüglich zu dem vorgenannten Betrag Zinsen zu zahlen, die 2% über den gesetzlichen Zinsen liegen. Für die Berechnung der zu zahlenden Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat. 12. Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraph XIV.7 in Aufbewahrung und befindet sich der Kunde, dessen Sachen der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten hat, drei Monate lang im Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen öffentlich oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur Befriedigung seiner Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden und der HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem Verkaufserlös schadlos halten. Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs übrigbleibende Überschuß wird dem Kunden ausgezahlt. 13. Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei der Zahlung angegebenen Vermerks gilt für jede Zahlung, daß sie in nachstehender Reihenfolge für die Verminderung der Schuld des Kunden dem HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht kommt: 1. Für die Vollzugskosten; 2. für die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten; 3. für die Zinsen; 4. für den Schaden; 5. für die Hauptsumme. 14. Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische Währung an, dann gilt der im Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, der gleich höchstens 10% des in fremder Währung angebotenen Betrags ist. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den gültigen Marktkurs zu diesem Zweck um höchstens 10% anzupassen. 15. Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen, und kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel Bedingungen verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.

XV. HÖHERE GEWALT

1. Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, die dazu führt, daß dem HOGA-Betrieb eine dadurch eventuell verursachte Vertragsverletzung nicht zuzurechnen ist, gilt jeder vorhergesehene oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder nicht-vorherzusehende Umstand, der die Ausführung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb auf eine solche Weise erschwert, daß die Ausführung des HOGA-Vertrages unmöglich oder belastend wird. 2. Solche Umstände schließen auch solche Umstände bei Personen und/oder Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen ein, die der HOGA-Betrieb bei der Ausführung des HOGA-Vertrages zu nutzen wünscht, sowie alle Ereignisse, die für die Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung gelten sowie Nichterfüllung seitens der Vorgenannten. 3. Ist eine der Parteien bei einem HOGA-Vertrag nicht im Stande, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache der anderen Partei so schnell wie möglich mitzuteilen.

XVI. FUNDSACHEN

1. Sachen, die im Gebäude und den Nebengebäuden des HOGA-Betriebs verloren oder zurückgelassen wurden und von einem Gast gefunden werden, hat dieser mit angemessener Eile beim HOGA-Betrieb abzuliefern. 2. Gegenstände, deren Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines Jahres nach deren Ablieferung beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum des HOGABetriebs. 3. Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die von ihm zurückgelassenen Sachen zurück, dann erfolgt das vollständig für Rechnung und Risiko des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals zur Rücksendung verpflichtet.

XVII. KORKENGELD

1. Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Getränke, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde für jede konsumierte Flasche einen Betrag als Korkengeld zu zahlen. 2. Verzehrt der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Speisen, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich einen Betrag als Küchengeld zu zahlen. 3. Die in den Paragraphen XVII.1 und XVII.2 umschriebenen Beträge werden im Voraus vereinbart, oder, bei Ermangelung einer zuvorigen Vereinbarung, vom HOGA-Betrieb in den Grenzen von Recht und Billigkeit festgelegt.

XVIII. ANWENDBARES RECHT & STREITIGKEITEN

1. Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar. 2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) ist der ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-Betriebs, falls nicht Kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das bei Ermangelung dieser Bestimmung zuständig wäre. 3. Falls und sobald unter der Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) und eventueller anderer beteiligter Organisationen ein Streitigkeitenausschuß gegründet wird, werden die Streitigkeiten, zu deren Schlichtung der Streitigkeitenausschuß errichtet wurde, gemäß den diesbezüglich erstellten Reglementen entschieden. 4. Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem Entstehungszeitpunkt. 5. Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Stellt sich eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem Grund als ungültig heraus, dann gilt, daß die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben, deren Tendenz und Reichweite mit der ungültigen Bestimmung so weitgehend wie möglich übereinstimmen. Stand: April 2016